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   KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06   

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https://dejure.org/2007,4424
KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06 (https://dejure.org/2007,4424)
KG, Entscheidung vom 16.10.2007 - 6 U 140/06 (https://dejure.org/2007,4424)
KG, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - 6 U 140/06 (https://dejure.org/2007,4424)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Veräußerers eines Wohnungseigentumsrechts für Mängel an einem von ihm vertraglich umgebauten Altbau nach Werkvertragsrecht oder Kaufrecht; Arglistvorwurf bei Verschweigen eines offenbarungspflichtigen und für einen Erwerber teilweise erkennbaren Mangels in ...

  • Judicialis

    ZPO § 256; ; ZPO § ... 265; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 281 Abs. 1; ; BGB § 305c n.F.; ; BGB § 434 n.F.; ; BGB § 434 Abs. 1 Nr. 2 n.F.; ; BGB § 437 Nr. 3 n.F.; ; BGB § 438; ; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 438 Abs. 3 n.F.; ; BGB § 444 n.F.; ; BGB § 459 a.F.; ; BGB § 463 a.F.; ; BGB § 476 a.F.; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit von Kauf- oder Werkvertragsrecht bei Veräußerung von Wohnungseigentum mit vertraglicher Umbauverpflichtung - Arglist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veräußerung eines Wohnungseigentumsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2008, 325 (Ls.)
  • ZMR 2008, 646
  • WM 2008, 105
  • BauR 2008, 1149
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.03.2007 - VII ZR 130/05

    Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Abweichend davon haftet er für die gesamte, einschließlich der nicht von Umbauarbeiten berührten Altbausubstanz nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts dann, wenn die vertraglich übernommenen Bauleistungen ein Ausmaß erreichen, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH NJW 2005, 1115, ebenso BGH BauR 2006, 99; BauR 2007, 1407; BauR 2007, 1036).

    Das ist der Fall, wenn die übernommenen baulichen Maßnahmen die gesamte geschuldete Leistung prägen, mithin eine uneingeschränkte Anwendung der werkvertraglichen Regelungen gerechtfertigt ist (i.d.S. BGH BauR 2007, 1036, a.a.O., juris-Rz. 23; BauR 2006, 99, juris-Rz. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat eine solche, Neubauarbeiten vergleichbare Bedeutung von Baumaßnahmen regelmäßig angenommen, wenn das Leistungsversprechen eine Sanierung wesentlicher Bereiche der für den Bestand des Gebäudes bedeutsamen Teile umfasst (z.B. BGH NJW 2005, 1115; BauR 2007, 1036; BauR 2005, 542) oder aber -falls dies nicht zutraf- bei den Erwerbern aufgrund der weitreichenden Arbeiten zumindest die Erwartung begründet worden war, dass die Altbausubstanz einer grundlegenden Prüfung unterzogen war, ohne dass sich Mängel ergeben hatten (für den Fall, dass auf die vorhandene Altbausubstanz nach Umbau zwei Geschosse aufgestockt worden waren, BGH BauR 2007, 1407, juris-Rz. 21.).

  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 117/04

    Gewährleistung bei Veräußerung einer zu sanierenden Altbauwohnung

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Abweichend davon haftet er für die gesamte, einschließlich der nicht von Umbauarbeiten berührten Altbausubstanz nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts dann, wenn die vertraglich übernommenen Bauleistungen ein Ausmaß erreichen, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH NJW 2005, 1115, ebenso BGH BauR 2006, 99; BauR 2007, 1407; BauR 2007, 1036).

    Das ist der Fall, wenn die übernommenen baulichen Maßnahmen die gesamte geschuldete Leistung prägen, mithin eine uneingeschränkte Anwendung der werkvertraglichen Regelungen gerechtfertigt ist (i.d.S. BGH BauR 2007, 1036, a.a.O., juris-Rz. 23; BauR 2006, 99, juris-Rz. 16).

    Diese Maßnahmen entsprechen eher denen, die der Bundesgerichtshof in einem zu entscheidenden Sachverhalt als Beispiel für einen lediglich punktuellen Eingriff genannt hat; dort hatte er die Entfernung der Badezimmereinrichtung und eines Handwaschbeckens, die Ersetzung einer Balkontür durch ein Fenster, die Anbringung eines Heizkörpers, die Einrichtung eines Rundbogens, das Einsetzen einer Abschlusstür zum Treppenhaus sowie die teilweise Erneuerung der Elektroleitungen als nicht genügend für eine umfassende Anwendung von Werkvertragsrecht bezeichnet ( BGH BauR 2006, 99, juris-Rz. 24) .

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03

    Gewährleistungsansprüche beim Erwerb eines sanierten Altbaus

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Abweichend davon haftet er für die gesamte, einschließlich der nicht von Umbauarbeiten berührten Altbausubstanz nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts dann, wenn die vertraglich übernommenen Bauleistungen ein Ausmaß erreichen, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH NJW 2005, 1115, ebenso BGH BauR 2006, 99; BauR 2007, 1407; BauR 2007, 1036).

    Allerdings ist der Umfang der Herstellungsleistungen, zu denen sich der Veräußerer eines Altbaus verpflichtet hat, nicht nur anhand der einzelnen Vertragsbestimmungen in der Vertragsurkunde zu ermitteln; richtigerweise sind unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien die gesamten Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, einzubeziehen (BGH NJW 2005, 1115 m.w.N., juris-Rz. 24, 27).

    Der Bundesgerichtshof hat eine solche, Neubauarbeiten vergleichbare Bedeutung von Baumaßnahmen regelmäßig angenommen, wenn das Leistungsversprechen eine Sanierung wesentlicher Bereiche der für den Bestand des Gebäudes bedeutsamen Teile umfasst (z.B. BGH NJW 2005, 1115; BauR 2007, 1036; BauR 2005, 542) oder aber -falls dies nicht zutraf- bei den Erwerbern aufgrund der weitreichenden Arbeiten zumindest die Erwartung begründet worden war, dass die Altbausubstanz einer grundlegenden Prüfung unterzogen war, ohne dass sich Mängel ergeben hatten (für den Fall, dass auf die vorhandene Altbausubstanz nach Umbau zwei Geschosse aufgestockt worden waren, BGH BauR 2007, 1407, juris-Rz. 21.).

  • BGH, 26.04.2007 - VII ZR 210/05

    Anwendung von Werkvertragsrecht bei umfangreichen Ausbaupflichten?

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Abweichend davon haftet er für die gesamte, einschließlich der nicht von Umbauarbeiten berührten Altbausubstanz nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts dann, wenn die vertraglich übernommenen Bauleistungen ein Ausmaß erreichen, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH NJW 2005, 1115, ebenso BGH BauR 2006, 99; BauR 2007, 1407; BauR 2007, 1036).

    Angaben in einem Maklerexposé können durchaus für eine Auslegung herangezogen werden (vgl. BGH BauR 2007, 1407, juris-Rz. 3, 20, 21).

    Der Bundesgerichtshof hat eine solche, Neubauarbeiten vergleichbare Bedeutung von Baumaßnahmen regelmäßig angenommen, wenn das Leistungsversprechen eine Sanierung wesentlicher Bereiche der für den Bestand des Gebäudes bedeutsamen Teile umfasst (z.B. BGH NJW 2005, 1115; BauR 2007, 1036; BauR 2005, 542) oder aber -falls dies nicht zutraf- bei den Erwerbern aufgrund der weitreichenden Arbeiten zumindest die Erwartung begründet worden war, dass die Altbausubstanz einer grundlegenden Prüfung unterzogen war, ohne dass sich Mängel ergeben hatten (für den Fall, dass auf die vorhandene Altbausubstanz nach Umbau zwei Geschosse aufgestockt worden waren, BGH BauR 2007, 1407, juris-Rz. 21.).

  • BGH, 22.11.1991 - V ZR 215/90

    Zugesicherte Mangelfreiheit und Mangelverschweigen bei Kellerfeuchtigkeit im

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Die über Jahre hindurch fortbestehende Undichtigkeit eines Gebäudes gegen von außen eintretende Feuchtigkeit, besonders im Bereich einer Dachterrasse, ist in ganz erheblichem Maß schadensträchtig, und hat damit maßgeblichen Einfluss zum "ob" und "wie" der Kaufentscheidung des Käufers einer Eigentumswohnung (vgl. im Ergebnis ebenso zu vergleichbaren Feuchtigkeitsproblemen bei Gebäuden: BGH IBR 2002, a.a.O.; NJW 1993, 1703, juris-Rz. 15; NJW-RR 1992, 333).

    Für eine Überzeugung der Beklagten, dass die Problematik endgültig beseitigt ist, hätte es verlässlicherer Maßnahmen, insbesondere der Beseitigung des Kontergefälles zur Terrassentür hin, und/ oder einer sehr viel längeren Zeitraums ohne Wassereintritte bedurfte (vgl. etwa BGH NJW-RR 1992, 333 -dort waren sieben Jahre ohne Eindringen von Feuchtigkeit nach einem Reparaturversuch verstrichen).

  • BGH, 12.04.2002 - V ZR 302/00

    Begriff des Mangels eines verkauften Hausgrundstücks

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Allein schon die Tatsache, dass in ein Gebäude von außen Feuchtigkeit eindringt, ist ein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (vgl. etwa BGH IBR 2002, 383, Volltext bei juris), weil die Kaufsache aus diesem Grund nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

    Eine Verhaltensweise, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert ist und mit dem kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss, genügt (BGH IBR 2002, 383; BauR 2001, 1431).

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Dies ändert sich erst, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung durch Gemeinschaftsbeschluss an sich zieht, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist (vgl. dazu BGH BauR 2007, 1221, juris-Rz. 19 m.w.N.).

    Dort ist der (sogen. kleine) Schadensersatzanspruch des Erwerbers (Bestellers) der Höhe nach nicht entsprechend seiner Beteiligungsquote am Miteigentum begrenzt; dieser Anspruch ist lediglich verfahrensmäßig derart beschränkt, dass nur die Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich den Anspruch (des einzelnen Erwerbers) durchsetzen kann (BGH BauR 2007, 1221, juris-Rz.19; BauR 2006, 979, juris-Rz. 18 f.).

  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00

    Arglistiges Verschweigen bei nicht erinnerten Mängeln

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Eine Verhaltensweise, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert ist und mit dem kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss, genügt (BGH IBR 2002, 383; BauR 2001, 1431).
  • BGH, 23.02.2006 - VII ZR 84/05

    Fälligkeit von Mängelbeseitigungsansprüchen der Erwerber von Wohnungseigentum;

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Dort ist der (sogen. kleine) Schadensersatzanspruch des Erwerbers (Bestellers) der Höhe nach nicht entsprechend seiner Beteiligungsquote am Miteigentum begrenzt; dieser Anspruch ist lediglich verfahrensmäßig derart beschränkt, dass nur die Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich den Anspruch (des einzelnen Erwerbers) durchsetzen kann (BGH BauR 2007, 1221, juris-Rz.19; BauR 2006, 979, juris-Rz. 18 f.).
  • BGH, 05.03.1993 - V ZR 140/91

    Aufklärungspflicht des Grundstücksverkäuferns bei trotz Renovierung fortdauernden

    Auszug aus KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
    Die über Jahre hindurch fortbestehende Undichtigkeit eines Gebäudes gegen von außen eintretende Feuchtigkeit, besonders im Bereich einer Dachterrasse, ist in ganz erheblichem Maß schadensträchtig, und hat damit maßgeblichen Einfluss zum "ob" und "wie" der Kaufentscheidung des Käufers einer Eigentumswohnung (vgl. im Ergebnis ebenso zu vergleichbaren Feuchtigkeitsproblemen bei Gebäuden: BGH IBR 2002, a.a.O.; NJW 1993, 1703, juris-Rz. 15; NJW-RR 1992, 333).
  • BGH, 23.06.1989 - V ZR 40/88

    Umfang des "kleinen" Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

  • BGH, 13.11.1997 - VII ZR 100/97

    Übergang von Anspruch auf Kostenvorschuß zum Schadensersatz

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 17 U 19/01

    Anspruch auf Kostenersatz für eine durchgeführte Mängelbeseitigung an einer

  • OLG Brandenburg, 09.11.2000 - 8 U 43/00

    Klageänderung - Wechsel vom Vorschußanspruch für Ersatzvornahme zum

  • OLG Dresden, 09.06.2000 - 8 U 814/99

    Verhältnis der Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und

  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14

    Mangelhaftigkeit einer gekauften Eigentumswohnung: Verbandszuständigkeit der

    Während dies überwiegend ohne nähere Begründung bejaht wird (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1993, 121 f.; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 13 Rn. 44; wohl auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 720; vgl. auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 5. Aufl., Rn. 994 ff. mit Blick auf den nunmehr auch dem Käufer zustehenden Nacherfüllungsanspruch), verneint das OLG Düsseldorf diese Frage (OLGR 2001, 310, 312; der Sache nach wohl auch KG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 6 U 140/06, NJOZ 2008, 1590, 1597 f.) unter Hinweis darauf, dass der Erwerber von Wohnungseigentum kaufrechtliche Ansprüche auf Minderung oder "kleinen" Schadensersatz mit Blick auf am Gemeinschaftseigentum aufgetretene Mängel nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil verlangen könne.

    Daran hat sich durch die Schuldrechtsreform nichts geändert (KG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 6 U 140/06, NJOZ 2008, 1590, 1597 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. März 2010 - V ZR 147/09, NZM 2010, 444, 445).

    Sein Schaden wird durch die nach seinem Miteigentumsanteil bestimmte Quote des insgesamt bestehenden Minderwertes bestimmt (Senat, Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 52/95, NJW 1996, 1056, 1057; KG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 6 U 140/06, NJOZ 2008, 1590, 1597 f.).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2019 - 24 U 202/17

    Schadensersatz aus einem Grundstückskaufvertrag wegen Feuchtigkeit

    Der Veräußerer eines Altbaus haftet für Sachmängel der gesamten Bausubstanz dann nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts, wenn er vertragliche Bauleistungen übernommen hat, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH, Urt. v. 06.10.2005, VII ZR 117/04, NJW 2006, 214; KG, Urt. v. 16.10.2007 - 6 U 140/06, NJOZ 2008, 1590).
  • LG Essen, 04.01.2011 - 17 O 61/08

    Schadensersatz für Mangelbeseitigungskosten für Feuchtigkeit, Schimmel und

    Allein schon die Tatsache, dass in ein Gebäude von außen Feuchtigkeit eindringt, ist ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, weil die Kaufsache aus diesem Grund nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (KG Berlin, U. v. 16.10.2007, Az. 6 U 140/06, BauR 2008, 1149).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2020 - 23 U 28/20

    Erhöhte Feuchtigkeit der erdberührenden Kellerwände eines Hauses als Sachmangel

    Allein schon die Tatsache, dass in ein Gebäude von außen Feuchtigkeit eindringt, ist ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, weil die Kaufsache aus diesem Grund nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (KG, Urteil vom 16.10.2007 - 6 U 140/06 - NJOZ 2008, 1590, beck-online).
  • OLG München, 25.01.2012 - 27 U 501/10

    Andere Konstruktion ausgeführt: Haftung noch 17 Jahre nach Abnahme!

    Allein entscheidend ist, ob sich aus dem Inhalt, dem Zweck und der Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers ergibt, ein mangelfreies Bauwerk herzustellen und zu übereignen (vgl. BGH NJW 2005, 1115; BauR 1985, 314 ff.; KG BauR 2008, 1149).
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